Satzung der Wirtschafts-Werbung-Weilburg e. V.
PRÄAMBEL
Die wirtschaftliche Entwicklung hatte dazu geführt, daß nicht wenige Unternehmen von außerhalb der Kreisgrenzen neue Ansatzgebiete für ihre Erzeugnisse suchten. So kam es, daß Firmen von weit her beachtliche Veranstaltungen in verschiedenen Orten des Kreises und in den Städten starteten, die eine ganze Reihe heimischer Unternehmen aufhorchen ließen. Dem galt es zu begegnen! In der Erkenntnis, daß der einzelne allein kaum eine solche Entwicklung abwehren kann, schloß man sich zunächst lose zusammen und unternahm gemeinsame Aktionen. Langsam wuchsen auch nach außen die Erfolge dieser Gemeinschaftsmaßnahmen. Es kann deshalb auch in der Zukunft nur der Zweck des Vereins sein, durch Gemeinschaftsmaßnahmen die Werbung des einzelnen Wirtschaftsunternehmens zu fördern, die vorhandene Kaufkraft zu stärken und durch entsprechende Leistungen der heimischen Geschäftswelt nutzbar zu machen. Solche Werbeaktionen werden aber nur von stetigem Erfolg begleitet sein, wenn auch der einzelne innerhalb einer Gemeinschaft alle Voraussetzungen dafür schafft. In dieser Überzeugung gründen wir hiermit den beim Amtsgericht Weilburg eingetragenen Verein
WIRTSCHAFTS-WERBUNG-WEILBURG E. V.
- WWW -
- Weilburg April 1952 -
Stärke durch Gemeinsamkeit!
Eine Zeit, die geprägt ist von einer großen Angebotsvielfalt und gleichzeitiger hoher Flexibilität der Kunden, macht es unabdingbar erforderlich, gezielt auf Veränderungen des Marktes und der Einkaufserwartungen der Kunden einzugehen. Unter dem Dach der Wirtschafts Werbung Weilburg, kurz WWW, sollen diese Veränderungen registriert und analysiert werden. Gemeinsam sollten geeignete Maßnahmen ergriffen, Empfehlungen und Anregungen erarbeitet werden, um dem Ziel der Förderung des heimischen Einzelhandels, des Gewerbes, der Industrie und der Wirtschaft zu entsprechen. Vorhandene Kaufkraft soll in der Region bleiben, Arbeitsplätze gesichert werden. Die WWW sieht sich heute als Interessenvertreter für die Region "Weilburg an der Lahn" und wird für alle Interessierten der Region offen sein.
WIRTSCHAFTSWERBUNG WEILBURG E. V.
- WWW -
- Weilburg April 1998 -
Satzung vom April 1995
geändert durch Beschluss vom 9. März 2016
Die aktuelle Fassung
§ 1
Name, Sitz und Gebiet
1. Der Verein führt den Namen "Wirtschafts-Werbung-Weilburg e. V." (WWW) und umfasst Geschäftsunternehmen aller Geschäftszweige der Stadt Weilburg/Lahn.
2. Der Sitz des Vereins ist Weilburg/Lahn.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
4. Das Vereinsgebiet umfasst die Stadt Weilburg/Lahn.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt, die Werbung des einzelnen Wirtschaftsunternehmens durch Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern und sich für die Belange der gesamten Geschäftswelt der Region Weilburg nach außen einzusetzen. Soweit erforderlich, sollen diese Gemeinschaftsmaßnahmen mit den übrigen hierfür in Frage kommenden Vereinen abgestimmt werden.
2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied können alle Gewerbetreibenden, Handwerker, Einzelkaufleute, Industriebetriebe, Handelsgesellschaften sowie Banken und Dienstleistungsunternehmen werden, die in Weilburg ihren Geschäftssitz haben oder mit dem Handel und Gewerbe der Region Weilburg an der Lahn verbunden sind.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Im Falle eines Einspruchs gegen die Entscheidung des Vorstandes aus dem Kreise der Mitglieder oder von Seiten des Antragstellers ist das Aufnahmegesuch der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmegesuches erhoben werden. Erfolgt kein Einspruch, so wird die Entscheidung des Vorstandes rechtswirksam.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu arbeiten und die vom Vorstand oder Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, zu befolgen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich oder jährlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung, die nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch endgültige Schließung bzw. Auflösung des Mitgliedsbetriebes,
c) durch Ausschluss wegen Verstöße gegen die Satzung, gefasste Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sowie wegen Rückstandes von mehr als 6 Monatsbeiträgen nach vorheriger zweimaliger erfolgloser Anmahnung der Zahlung.
2. Der Ausschluss kann nur durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Das Mitglied muss vorher gehört werden, ist aber an den vom Vorstand festgesetzten Aussprachetermin gebunden. Nichterscheinen bedeutet Verzicht auf Rechtfertigung. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Kommt ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die Mitgliederversammlung.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegen den Vorstandsbeschluss durch eingeschriebenen Brief Beschwerde einzulegen. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Ausscheidende Mitglieder haben die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch zu entrichtenden Beiträge zu zahlen. Der Vorstand kann den teilweisen oder gänzlichen Erlass dieser Beiträge bewilligen.
4. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.
§ 6
Beiträge
1. Zur Deckung der Kosten des Vereins werden Beiträge erhoben, die die ordentliche Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Rückstände von Beiträgen sowie Umlagen werden, falls das Mitglied die Zahlung verweigert, durch Zwangsmaßnahmen eingezogen.
§ 7
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres statt.
2. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Voranschlages für das laufende Kalenderjahr und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden von Fall zu Fall einzuberufen. Sie sind zuständig für alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen oder wenn sie ein ausgeschlossenes Mitglied zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens gemäß § 5 Ziffer 2 beantragt.
5. Jede Mitgliederversammlung muss wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und/oder durch Bekanntgabe im "Weilburger Tageblatt" einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben, doch sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, noch zu berücksichtigen, die bis 7 Tage vor der Versammlung gestellt werden.
6. Die Mitglieder werden in der Mitgliedsversammlung durch die Inhaber der Mitgliedsbetriebe oder durch eine bevollmächtigte Person vertreten.
7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme.
8. Über die Wahlen zu den Vereinsämtern kann auf Antrag öffentlich und bei Beschlussfassung gemäß § 3 Ziffer 3 und § 5 Ziffer 2, oder wenn es 1/10 der anwesenden Mitglieder verlangt, muss geheim abgestimmt werden,
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter oder der Leiterin der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
2. Im Innenverhältnis hat der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende Vertretungsmacht nur dann, wenn die 1. Vorsitzende oder die 1. Vorsitzende abwesend oder verhindert ist.
3. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
4. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus nachstehenden Personen und wird auf 3 Jahre gewählt:
a) Vorsitzender oder Vorsitzende
b) stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende
c) Rechnungsführer oder Rechnungsführerin Finanzen
d) Rechnungsführer oder Rechnungsführerin Gutscheinverwaltung
e) Schriftführer oder Schriftführerin
f) Werbeleiter oder Werbeleiterin
g) bis zu 6 weitere Beisitzer
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Geschäftszweigen angehören.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit mit Ausnahme von § 5 Ziffer 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Aufgabe des Vorstandes ist es, in allen Vereinsangelegenheiten zu entscheiden, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
4. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entstehende Unkosten und Auslagen werden vergütet.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 2 Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis auf die im nachfolgendem Satz geregelte besondere Beschlussfähigkeit einberufen werden. Die 2. Versammlung kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der in dieser Versammlung erschienenen Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen im Sinne des § 2, Satz 1 verwendet oder einer Institution für die Durchführung von der Vereinsidee entsprechenden Aufgaben zugeführt. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung vor dem Auflösungsbeschluss.
Weilburg, den 9. März 2016
Genehmigt vom Amtsgericht Limburg a.d. Lahn - Registergericht - unter Registerblatt VR 1753 mit Datum 30.06.2016